- Freizügigkeit
- I. Grundgesetz:Recht (⇡ Grundrecht), Aufenthalt und Wohnsitz frei zu bestimmen und jederzeit zu ändern. Nach Art. 11 GG genießen alle Deutschen im Bundesgebiet F., die nur durch Gesetz und nur für besondere Fälle beschränkt werden darf.- Besondere Regelung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU: Aufenthaltsgesetz/EWG i.d.F. vom 31.1.1980 (BGBl I 116) m.spät.Änd.II. Freizügigkeit der Arbeitnehmer:⇡ Grundfreiheit des EG-Vertrages (Art. 39 EGV), unmittelbare Wirkung, besitzt den Charakter eines allgemeinen Beschränkungsverbotes. Das Recht der Arbeitnehmer aus EU-Mitgliedstaaten, sich in jedem Mitgliedstaat um Stellen zu bewerben und dort unter den für Inländer geltenden Bestimmungen als Arbeitnehmer tätig zu werden. Die Einhaltung der Regeln über die F. der Arbeitnehmer ist gerichtlich überprüfbar (am Europäischen Gerichtshof, ⇡ EuGH) und besitzt als Grundrecht Auswirkungen auf zahlreiche wirtschaftlich relevante Rechtsgebiete, z.B. das Steuerrecht (⇡ Grenzgänger).- Nach der EU-Erweiterung 2004 gibt es eine maximal siebenjährige Übergangsfrist bis Arbeitnehmer aus den neuen Mitgleidstaaten die volle F. erhalten.- Weitere Informationen unter www.europa.eu.int/eures.III. Versicherungswesen:Mögliche Vereinbarung zum Versicherungsort in der ⇡ Feuer-Sachversicherung und in verwandten Sachversicherungen. Bei Deklaration mehrerer Versicherungsorte mit je besonderer Versicherungssumme bedeutet F. zwischen diesen Orten, dass die Frage nach Voll- oder Unterversicherung nach dem Verhältnis der Gesamt-Versicherungssumme für diese Orte zum Gesamt-Versicherungswert der Sachen an diesen Orten zu entscheiden ist. Die F. kann mit besonderen Entschädigungsgrenzen für jeden Ort ausgestattet werden, z.B. mit 120 Prozent der ortsindividuellen Versicherungssummen.
Lexikon der Economics. 2013.